§ 5 FPVO 1993

FPVO 1993 - Fertigpackungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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