Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
(2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.
In Kraft seit 21.04.2009 bis 31.12.9999
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