Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
a)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
b)Litera bDie Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:
bis
20 cl
mindestens 3 mm
> 20 cl
bis
100 cl
mindestens 4 mm
> 100 cl
mindestens 6 mm
c)Litera c
2.Ziffer 2Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
a)Litera adie Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
b)Litera bdie Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
(2)Absatz 2Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 FPVO 1993
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 FPVO 1993 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 FPVO 1993