Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.
In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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