Anl. 2 FPVO 1993

FPVO 1993 - Fertigpackungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Anhang 2Prüfung von Fertigpackungen

Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 13, wird wie folgt festgelegt:

1. Messung der Füllmenge der Fertigpackungen

Die Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllgutes und Messung von dessen Dichte zu erfolgen. Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen.

2. Prüfung eines Loses von Fertigpackungen

Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. Die Stichprobenprüfung umfaßt zwei Teile:

Die Prüfung, die sich auf die Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt sowie die Prüfung, die sich auf den Mittelwert der Füllmenge aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt.

Ein Los von Fertigpackungen entspricht, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen.

Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen, die wie folgt zu verwenden sind:

Stichprobenpläne für die nicht zerstörende Prüfung (keine Öffnung der Fertigpackung) sowie

Stichprobenpläne für die zerstörende Prüfung (Öffnung und Zerstörung der Fertigpackung).

Die zerstörende Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist. Sie ist bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen nicht anzuwenden.

2.1. Los von Fertigpackungen

2.1.1.

Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleichen Musters und der gleichen Herstellung, die am selben Ort abgefüllt werden und die Gegenstand der Prüfung sind. Ihre Wirkung ist auf die nachstehend festgelegten Werte begrenzt.

2.1.2.

Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfüllvorganges geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfanges. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.

2.1.3.

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100% des Losumfanges.

2.1.4.

Für die unter den Nummern 2.2. und 2.3. vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, die die meisten Stichproben erfordert. Für die weitere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben der ersten Stichprobe in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein.

2.2. Prüfung der Füllmenge einer FertigpackungDie zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge der Fertigpackung. Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.

Losumfang

Stichprobe

Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Reihenfolge

Umfang

kumulierter Umfang

Annahme-zahl

Ablehnungs-zahl

100-500

1.

30

30

1

3

2.

30

60

4

5

501-3 200

1.

50

50

2

5

2.

50

100

6

7

3 201 und mehr

1.

80

80

3

7

2.

80

160

8

9

2.2.2. Zerstörende Prüfung

Die zerstörende Prüfung wird gemäß dem nachstehenden Einfachprüfplan durchgeführt und darf nur bei Losen verwendet werden, deren Anzahl gleich 100 oder größer ist.

Losumfang

Stichprobe

Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Umfang

Annahme-
zahl

Ablehnungs-
zahl

unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100)……

20

1

2

2.3. Prüfung des Mittelwertes der Füllmengen eines Loses von Fertigpackungen

Zu berechnen sind:

Der Mittelwert nach folgender Formel:

                                    

wobei xi die jeweils gemessenen Füllmengen der n Stichproben darstellen.

Die Standardabweichung s der gemessenen Füllmengen der Stichprobe nach folgender Formel:

                  

Die Bestimmungen gelten als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

Zahl für die nicht zerstörende Prüfung:

Losumfang

Stichprobe

Annahmezahl

Reihen-folge

Umfang

kumulierter Umfang

100-500

1.

30

30

≥ Qn – 0,503 s

2.

30

60

≥ Qn – 0,344 s

501-3 200

1.

50

50

≥ Qn – 0,379 s

2.

50

100

≥ Qn – 0,262 s

3 201 und mehr

1.

80

80

≥ Qn – 0,295 s

2.

80

160

≥ Qn – 0,207 s

Zahl für die zerstörende Prüfung:

Losumfang

Stichproben-umfang

Annahmezahl

unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100)

20

≥ Qn – 0,640s

In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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