§ 7 FPG-DV Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Rückkehrausweise werden entsprechendZusätzlich zu den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitungin § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines RückkehrausweisesVisums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), ABl.BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4218 aus 1975,, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 Sitzung 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 422, ausgestellt.anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2.Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. 3.Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. a)Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. b)Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. c)Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. 4.Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. a)Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. b)Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. c)Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
  5. 5.Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. a)Litera aDienstzeugnis und
    2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
  7. 7.Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. 8.Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. 9.Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 13.06.2008 bis 30.06.2011
§ 7.Paragraph 7,

Rückkehrausweise werden entsprechendZusätzlich zu den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitungin § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines RückkehrausweisesVisums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), ABl.BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4218 aus 1975,, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 Sitzung 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 422, ausgestellt.anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2.Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. 3.Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. a)Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. b)Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. c)Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. 4.Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. a)Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. b)Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. c)Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
  5. 5.Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. a)Litera aDienstzeugnis und
    2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
  7. 7.Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. 8.Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. 9.Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.

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