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Rückkehrausweise werden entsprechendZusätzlich zu den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitungin § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines RückkehrausweisesVisums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), ABl.BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4218 aus 1975,, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 Sitzung 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 422, ausgestellt.anzuschließen:
Rückkehrausweise werden entsprechendZusätzlich zu den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitungin § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines RückkehrausweisesVisums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), ABl.BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4218 aus 1975,, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 Sitzung 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 422, ausgestellt.anzuschließen: