§ 16 FPG-DV Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006die Verordnung (EU) Nr. 517/881/GASP2013, ABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.06.2013 S. 4221, ausgestellt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006die Verordnung (EU) Nr. 517/881/GASP2013, ABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.06.2013 S. 4221, ausgestellt.

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