§ 16 FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006die Verordnung (EU) Nr. 517/881/GASP2013, ABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.06.2013 S. 4221, ausgestellt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006die Verordnung (EU) Nr. 517/881/GASP2013, ABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.06.2013 S. 4221, ausgestellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten