Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
a)Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
b)Litera balle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
c)Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
In Kraft seit 11.08.2005 bis 31.12.9999
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