Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.Wird einem Berechtigten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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