Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsEs haben nachzuweisen:
1.Ziffer einsder Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
a)Litera ader Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oderder Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Absatz eins a, hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß Paragraph 106, Absatz 3 a, Ziffer 2, oder
b)Litera bdes Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oderdes Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
c)Litera ceines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Zusatzausbildung odereines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Zusatzausbildung oder
d)Litera deiner Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
2.Ziffer 2der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
a)Litera aeiner Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, odereiner Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, oder
b)Litera bdes Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
3.Ziffer 3der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
4.Ziffer 4der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
5.Ziffer 5der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 109 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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