§ 87 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.

(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.

(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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