Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2)Absatz 2Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.Forstorgane im Sinne des Absatz eins, sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3)Absatz 3Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).Aufgabe der Forstorgane ist die dem Absatz eins, entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (Paragraph 110, Absatz eins,).
(4)Absatz 4Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht Paragraph 109, anzuwenden ist, die nach Paragraph 105, vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß Paragraph 110, handelt – gleichgestellt:
1.Ziffer einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
2.Ziffer 2Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderStaatsangehörige einer nicht unter Ziffer eins, genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.Ziffer 3Staatsangehörige der Schweiz oder
4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die
a)Litera aüber einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oderüber einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
b)Litera büber einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß § 58 oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß § 58a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß Paragraph 58, oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß Paragraph 58 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
(5)Absatz 5Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des Paragraph 109, gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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