Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden und,
b)Litera bsoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behördensoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den Paragraphen 98, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
zuständig.
(2)Absatz 2Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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