§ 89 ForstG Sicherheitsleistung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zur Wiederbewaldung durch den Antragsteller, so ist eine den Kosten der Wiederbewaldung angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der Fällung nicht begonnen werden.

(2) Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute bei der Behörde, in der Begründung einer Höchstbetragshypothek oder in der unwiderrufbaren Erklärung eines Geldinstitutes bestehen, für den vorgeschriebenen Betrag als Bürge und Zahler gegenüber der Behörde zu haften.

(3) Eine Sicherheitsleistung kann dem Antragsteller auch nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Frist für die Wiederbewaldung überschritten wurde. Dies gilt auch für Fällungen, die bewilligungsfrei sind.

(4) Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach Maßgabe der durchgeführten Wiederbewaldungsarbeiten auszufolgen; wurde eine Höchstbetragshypothek begründet, so ist eine Löschungsquittung auszustellen. Der Restbetrag ist nach ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber nach gesicherter Aufforstung ohne Verzug freizugeben. Wurde die Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten einer Ersatzvornahme in Anspruch genommen, so hat die Behörde dem Erleger Rechnung zu legen und allenfalls nicht in Anspruch genommene Werte der Sicherheitsleistung auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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