§ 97 ForstG

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 01.01.1976 bis 10.08.2005

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten