§ 97 ForstG Sonderbestimmungen für Salzburg

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999
§ 97.Paragraph 97,

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,

  1. a)Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
  2. b)Litera bunbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären undunbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 94, alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
  3. c)Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 01.01.1976 bis 10.08.2005
§ 97.Paragraph 97,

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,

  1. a)Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
  2. b)Litera bunbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären undunbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 94, alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
  3. c)Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

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