Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
1.Ziffer einsStaatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2.Ziffer 2Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2)Absatz 2Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.
(3)Absatz 3Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 1 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen unddie erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach Paragraph 109, Absatz eins, als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und
2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Ziffer eins, genannten Ausbildung.
(3a)Absatz 3 aIm Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:
1.Ziffer einsabweichend von Abs. 3 die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 2, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, undabweichend von Absatz 3, die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und
2.Ziffer 2abweichend von § 105 Abs. 1 Z 1 die Nachweise der erfolgreichen Absolvierungabweichend von Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung
a)Litera ader vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder
b)Litera bder von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,
sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a inhaltlich gleichwertig sind.sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, inhaltlich gleichwertig sind.
(4)Absatz 4Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(5)Absatz 5Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach Paragraph 25, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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