(1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller die beantragte Fällung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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