§ 95 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,

b)

Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,

c)

die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.

(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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