Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
a)Litera adie gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,die gemäß Paragraph 80, Absatz 3, festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Litera c, Anwendung findet,
b)Litera bFällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des Paragraph 87, Absatz 4, gelten zu lassen,
c)Litera cdie Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2)Absatz 2Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.Wird gemäß Absatz eins, Litera a, die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf Paragraph 81, Absatz 4, entsprechend Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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