Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFreie Fällungen sind
a)Litera aFällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
b)Litera bFällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
c)Litera cFällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
d)Litera dalle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist.alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht Paragraph 85, Absatz eins, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. § 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Absatz eins, Litera a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. Paragraph 87, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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