(1) Freie Fällungen sind
a) | Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung), | |||||||||
b) | Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben, | |||||||||
c) | Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß, | |||||||||
d) | alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist. |
(2) Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. § 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.
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