Rechtssatz: Werden Schlägerungsarbeiten im Waldgebiet des Verfügungs- und Nutzungsberechtigten als Beschuldigten durch einen von ihm beauftragten Dritten in Zusammenarbeit mit einem Schlägerungsunternehmen entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes im Schutzwaldgebiet durchgeführt und dabei die notwendige Überschirmung derart abgesenkt, dass dies nur mehr Vierzehntel der Grundfläche anstelle der notwendigen Achtzehntel gegeben ist, so kann der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten können Fällungen und die daraus resultierenden Verstöße gegen das Forstgesetz, die von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt wurden, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Fällungen erwiesenermaßen von Arbeitern des beauftragten Schlägerungsunternehmens entgegen der vom Forstaufsichtsorgan zwei Tage zuvor in Gegenwart des Schlägerungsunternehmers erfolgten Auszeigung durchgeführt wurden und obwohl die Entnahmefläche zudem eigens mit Bändern g... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung de... mehr lesen...