(1) Verboten sind
a) | Kahlhiebe, die | |||||||||
1. | die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern, | |||||||||
2. | den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen, | |||||||||
3. | eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder | |||||||||
4. | die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden, | |||||||||
b) | Großkahlhiebe im Hochwald. |
(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
a) | bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder | |||||||||
b) | bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet. | |||||||||
Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen. |
(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn
a) | forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen, | |||||||||
b) | eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist, | |||||||||
c) | ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder | |||||||||
d) | dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist | |||||||||
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß. |
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