Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVerboten sind
a)Litera aKahlhiebe, die
1.Ziffer einsdie Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
2.Ziffer 2den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
3.Ziffer 3eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
4.Ziffer 4die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,
b)Litera bGroßkahlhiebe im Hochwald.
(2)Absatz 2Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende KahlflächeEin Großkahlhieb gemäß Absatz eins, Litera b, liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
a)Litera abei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder
b)Litera bbei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.
Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wennDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, Litera b, zu bewilligen, wenn
a)Litera aforstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (Paragraph 81, Absatz eins, Litera c und Absatz 3,), vorliegen,
b)Litera beine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,eine Bewilligung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, erteilt worden ist,
c)Litera cansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
d)Litera ddies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder des Paragraph 16, Absatz 2, nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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