Rechtssatz: Legt das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschuldigten die konsenslose Errichtung einer bewilligungspflichtigen Forststraße und den Betrieb derselben zur Last und wertete dies als Verstoß nach § 174 Abs 1 lit b Z 16 Forstgesetz 1975, so ist das Straferkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie mit dem Bescheidspruch zwei Verwaltungsübertretungen anlastet und entgegen dem geltenden Kumulationsprinzip hiefür lediglich eine Geldstrafe aussprach. Die konsenslose ... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt ein Waldeigentümer ohne Meldung und Beiziehung einer befugten Fachkraft anstelle eines in der Natur vorhandenen zirka 1,30 m breiten und 300 m langen Verbindungssteiges eine 4 m breite Rohtrasse an, wobei durch diese Baumaßnahmen vorhandener Bewuchs, wie Gras, Gestrüpp und Bäume beseitigt und die Erdschichte aufgerissen wurden, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Erweitert der Beschuldigte ohne Planung und Beiziehung einer befugten Fachkraft und ohne Bewilligung einen bereits vorhandenen Weg mit einer Durchschnittsbreite von zirka 1,4 m auf eine Länge von 230 m im Zuge der Erneuerung des Weges auf eine Durchschnittsbreite von 2,5 m, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Traktorweg zum Abtransport von Brennholz in einer Länge von 140 Laufmeter errichtet, so sind zur Errichtung befugte Fachkräfte heranzuziehen und eine Meldung mit den entsprechenden Angaben (betraute Fachkräfte, technische Details, Baubeginn, Lageskizze etc) an die Forstaufsichtsbehörde zu erstatten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wendet sich der Beschuldigte im Zuge der Anlage eines Waldweges an die kompetenten Organe der Forstinspektion, bekommt er von den sachkundigen Organen unterschiedliche Auskünfte, ob sein Vorhaben bewilligungs- oder allenfalls meldepflichtig ist, und reicht der Beschuldigte überdies in der Folge in Bezug auf das Vorhaben die Projektunterlagen ein welche auch von der Forstbehörde dann zustimmend zur Kennntnis genommen wurden, so kann gegen den Beschuldigten ein verwaltungsstrafre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Waldweg von zirka 2,50 m zum Befahren mit zweispurigen Fahrzeugen (Traktor) angelegt, bei welchem keine Erdbewegungen in mehr als unerheblichem Ausmaß durchgeführt und kein Waldboden oder Waldbewuchs in mehr als unerheblichem Ausmaß beansprucht wurde, liegt keine Bringungsanlage im Sinne des Forstgesetzes vor. mehr lesen...