Einem Aktenvermerk der Forstaufsichtsstelle Unterweißenbach zufolge wurde nördlich des Anwesens der beschwerdeführenden Parteien anlässlich einer Erhebung am 7. Mai 1998 ein in einem Lageplan skizzierter, konsensloser Wegebau "entdeckt". Es handle sich dabei um ein überdichtes, teilweise zu steiles und aus forstfachlicher Sicht zum Teil unnötiges Erdwegenetz, das für Traktorwege ausreichenden Baustandard aufweise. Damit konfrontiert gab der Erstbeschwerdeführer bei der Bezir... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 30. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "wie am 10. 5. 1988 von einem Forstaufsichtsorgan festgestellt worden sei", in den Monaten März und April 1988 in den Waldparzellen n1 und n2 KG. B einen Schlepperweg mit einer Länge von ca. 170 lfm und einer Planumbreite von 4 bis 5 m errichtet zu haben, welcher die Kriterien einer Forststraße aufweise, obwohl er 1.) für die Planung und Bauaufsicht dieser Forststra... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §60 Abs2;ForstG 1975 §61 Abs3;
Rechtssatz: Von einer Inanspruchnahme von Waldboden in einem nur unerheblichen Ausmaß kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Arbeiten des Beschwerdeführers nach dem Gutachten zu Bedenken nach § 60 Abs 2 ForstG 1985 Anlaß gaben (vgl dazu Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Anm 5 zu § 61 FG, Seite 161, und E... mehr lesen...
Index: Forstrecht80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6ForstG 1975 §61 Abs1ForstG 1975 §61 Abs3
Rechtssatz: § 61 Abs 3 ForstG kommt, wie sich bereits aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit dem Abs 1 und der Überschrift zu diesem Paragraphen ergibt, nur im Zusammenhang mit der Planung und Bauaufsicht von Bringungsanlagen Rechtserheblichkeit zu. Ihrem klaren Wortlaut nach enthält diese Gesetzesstelle... mehr lesen...