§ 61 ForstG Planung und Bauaufsicht

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Befugte Fachkräfte im SinneSinn des Abs. 1 sindBefugte Fachkräfte im SinneSinn des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsfür die Planung Absolventen der inAusbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung undfür die Planung Absolventen der inAusbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.
    3. 2.Ziffer 2für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. (4)Absatz 4Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 16.07.2004 bis 10.08.2005
  1. (1)Absatz einsBringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Befugte Fachkräfte im SinneSinn des Abs. 1 sindBefugte Fachkräfte im SinneSinn des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsfür die Planung Absolventen der inAusbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung undfür die Planung Absolventen der inAusbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.
    3. 2.Ziffer 2für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. (4)Absatz 4Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

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