§ 61 ForstG Planung und Bauaufsicht

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999

(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im SinneSinn des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der inAusbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,der Ausbildung nach BGBl. Nr. 175/1966§ 105 Abs. 1 Z 2.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 16.07.2004 bis 10.08.2005

(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im SinneSinn des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der inAusbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,der Ausbildung nach BGBl. Nr. 175/1966§ 105 Abs. 1 Z 2.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten