§ 44 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 44

(1) Im EinzelteilungsverfahrenHauptteilungsverfahren sind Teilgenossen:Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.

1.

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2.

die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

die Personen, die im tatsächlichen Bezuge der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen;

4.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.

(2) Parteien Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind im EinzelteilungsverfahrenParteien:

1.

die Teilgenossen nach Abs. 1Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2.

die PersonenNutzungsberechtigten, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstückeihre Ansprüche auf ihre persönliche oder einzelner Teile derselben ein Anspruchmit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf Gegenleistungen zusteht.die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

§ 44

(1) Im EinzelteilungsverfahrenHauptteilungsverfahren sind Teilgenossen:Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.

1.

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2.

die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

die Personen, die im tatsächlichen Bezuge der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen;

4.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.

(2) Parteien Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind im EinzelteilungsverfahrenParteien:

1.

die Teilgenossen nach Abs. 1Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2.

die PersonenNutzungsberechtigten, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstückeihre Ansprüche auf ihre persönliche oder einzelner Teile derselben ein Anspruchmit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf Gegenleistungen zusteht.die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten