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(1) Im EinzelteilungsverfahrenHauptteilungsverfahren sind Teilgenossen:Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.
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(2) Parteien Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind im EinzelteilungsverfahrenParteien:
1. | die | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht. |
(1) Im EinzelteilungsverfahrenHauptteilungsverfahren sind Teilgenossen:Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.
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(2) Parteien Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind im EinzelteilungsverfahrenParteien:
1. | die | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht. |