Bewertung der Abfindungen und Nachbewertung
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 13 bis 14a entsprechend dem Bewertungs- bzw. Neubewertungsplan (§ 15 Abs. 1 und 3) zugrunde zu legen. Wertänderungen zufolge gemeinsamer Anlagen oder Maßnahmen sind bei der Bewertung der Abfindungen zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Sonstige Wertsteigerungen, die sich nach der Bewertung bis zur Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ergeben, sind durch Nachbewertung zu berücksichtigen oder, wenn dies für die Zusammenlegung zweckmäßiger ist, gesondert in Geld auszugleichen.
(3) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes (§§ 13a Abs. 3, 14 Abs. 1) nach der Bewertung bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, ohne daß eine Neubewertung (§ 15 Abs. 3) stattfindet, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Ein solcher Wertausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und es ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(4) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(5) Wer durch die Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde für den Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
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