(1) Bei Gesetzwidrigkeit der einer Partei übergebenen Abfindung kann diese Partei den Ausgleich eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Betriebserfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(3) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Ihm kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
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