Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zwecke ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet keinen oder zu wenig Grund und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die von ihnen begehrten Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
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