§ 15a FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Landschaftspflegerischer Begleitplan

 

§ 15a

 

(1) Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen des Landschafts- und Naturschutzes bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, insbesondere auch zur Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes, hat die Agrarbehörde unter Einbeziehung der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung für das Zusammenlegungsgebiet oder Teile davon einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und die Gemeinden, in deren Gebiet das Zusammenlegungsgebiet liegt, sind zu einem diesbezüglichen Entwurf zu hören.

(2) In den landschaftspflegerischen Begleitplan sind alle aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes bedeutsamen Bestandteile der Landschaft aufzunehmen. Besonders zu kennzeichnen sind:

a)

Naturgebilde, kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Gebiete, die im Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1, geschützt sind oder schützenswert erscheinen;

b)

sonstige Landschaftsbestandteile, die für sich oder in ihrem strukturellen Zusammenhang für das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt besonders wertvoll und erhaltenswert erscheinen.

In den Plan können ferner Maßnahmen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um auf geeigneten Flächen ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem von Feucht- und Trockenbiotopen, von naturnahen Flächen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie von extensiv oder nicht genutzten Landschaftsbestandteilen zu erzielen. Dabei sind die Ergebnisse der Biotopkartierung gemäß § 35 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzes 1993 zu berücksichtigen.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. a besonders gekennzeichneten und nicht unter Naturschutz stehenden Landschaftsbestandteile sind den nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993 hiefür zuständigen Behörden mitzuteilen.

(4) Bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20), insbesondere bei der Planung der neuen Flureinteilung und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17 Abs. 1) sowie allfälliger Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19), ist auf den landschaftspflegerischen Begleitplan Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens vereinbar ist. Insbesondere sind dabei die neuen Besitzgrenzen und die gemeinsamen Anlagen soweit als möglich an die in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommenen Landschaftsbestandteile anzupassen. Meliorationen haben unter möglichster Schonung der Natur zu erfolgen.

(5) Können Landschaftsbestandteile, deren Erhaltung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des Abs. 2 letzter Satz wesentlich ist, nicht ohne Gefährdung des Zusammenlegungserfolges erhalten werden, ist danach zu trachten, daß an geeigneter Stelle gleiche oder den Interessen des Landschafts- oder Naturschutzes besser entsprechende Biotope oder sonstige Landschaftsbestandteile geschaffen werden. Für diesen Zweck sind insbesondere Übereinkommen zwischen dem Land und den Partei=4 anzustreben, desgleichen für die Schaffung neuer solcher Landschaftsbestandteile.

(6) Das Land hat die Kosten der Schaffung der im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes neu geschaffenen Biotope und sonstigen Landschaftsbestandteile zu tragen.

In Kraft seit 01.04.1995 bis 31.12.9999
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