Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 21 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 21 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 2) und der Geldausgleichungen (§ 21 Abs. 7, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 24) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Wertstufen (Abfindungsausweis); aus dem Abfindungsausweis haben weiter allfällige Änderungen des Wertes der Abfindungen (§ 23 Abs. 1 bis 4) oder des Abfindungsanspruches auf Grund vor der Agrarbehörde abgegebener Erklärungen oder mit ihrer Genehmigung abgeschlossener Vergleiche hervorzugehen; die Ermittlung des Abfindungsanspruches kann in einer gesonderten Abfindungsberechnung erfolgen; | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 27 Abs. 3 und 28, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die Grundaufbringungen zu den gemeinsamen Anlagen (§ 16 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung) sowie die Festlegung der Beitragsschlüssel für die von den Parteien zu tragenden Aufwendungen, die Anteilsberechnung und die Ermittlung der Beitrags- und Aufteilungsschlüssel können mit der gesonderten Abfindungsberechnung (lit. b letzter Halbsatz) zusammengefaßt werden; | |||||||||
e) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
(3) Der Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
0 Kommentare zu § 25 FLG. 1973