Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen
(1) Die Behörde hat über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, und die mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hören sowie die allenfalls erforderlichen Zustimmungen und Maßnahmen der für die im § 90 Abs. 7 lit. c und d sowie Abs. 10 angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen bzw. zu veranlassen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen) zu erlassen.
(2) Die Agrarbehörde kann, wenn sie es für die Durchführung der Zusammenlegung als zweckmäßig erachtet, den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) oder Zusammenlegungsplan (§ 25) erlassen. Der Plan kann von Amts wegen geändert werden, soweit es sich um bei der Ausführung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entstandene geringfügige Abweichungen handelt oder, wenn der Plan vor dem Zusammenlegungsplan erlassen worden ist, es durch die neue Flureinteilung erforderlich ist.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich zur Ausführung mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer physischer oder juristischer Personen bedienen kann. Die Ausführung bescheidmäßig festgelegter Anlagen und Maßnahmen ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (§ 26) oder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu dulden. Daraus vorübergehend entstehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern wesentlich schwerer treffen, sind, wenn zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine andere Übereinkunft getroffen wird, von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Antrag in Geld auszugleichen. Die Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach Ausführung der Anlagen und Maßnahmen bei der Agrarbehörde zu stellen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, insoweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen oder mehreren Parteien nach Maßgabe der daraus erwachsenden Vorteile ins gemeinsame Eigentum zu übertragen. Erhaltungsgemeinschaften können, sofern sie nicht auf Grund eines Parteienübereinkommens mit Zustimmung der Agrarbehörde errichtet werden, aus dem Kreis der für die Erhaltung solcher Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Hiebei sind die nach der Art der Erhaltungsgemeinschaft in Betracht kommenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Solchen Erhaltungsgemeinschaften können auch andere gemeinsame Anlagen von untergeordneter Bedeutung zur Erhaltung übertragen werden.
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