Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert sind abweichend von den §§ 13a und 14 nach dem Verkehrswert zu bewerten, soweit sie oder Teile hievon
a) | einer anderen Partei als Grundabfindung zugewiesen oder | |||||||||
b) | für die Herstellung von gemeinsamen Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen | |||||||||
und nicht durch Zuteilung einer gleich vorteilhaften Ersatzfläche ausgeglichen werden oder zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Übereinkommen erzielt wird. |
(2) Unter Abs. 1 fallen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder ihrer Widmung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben. Hiezu gehören insbesondere:
a) | bebaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Bebauung eine Baubewilligung vorliegt; | |||||||||
b) | Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen sind oder für die eine Bauplatzerklärung vorliegt; | |||||||||
c) | an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten; | |||||||||
d) | mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten; | |||||||||
e) | dem Gartenbau gewidmete Grundflächen; | |||||||||
f) | für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf genützte Grundflächen. |
(3) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung ortsüblich zu erzielen wäre.
(4) Die Abs. 1 und 3 finden auch auf die Bewertung nicht land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke Anwendung.
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