Abfindungsanspruch,
Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedinge-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
a) | um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und | |||||||||
b) | um den Wert des gemäß § 16 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener Wert nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird. |
(7) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können
Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen, die aus Gründen der Zusammenlegung unvermeidlich sind, sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
0 Kommentare zu § 21 FLG. 1973