Ausführung des Zusammenlegungsplanes
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 26 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören ist, hat die Agrarbehörde einen für Übergeber und Übernehmer angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung herbeizuführen und den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu bestimmen. Dabei kann auch das Entfernen von Grundzugehör sowie von Landschaftsbestandteilen, die für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind, durch den alten Eigentümer untersagt oder vorgesehen werden, daß auf dessen Antrag, der binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen ist, über die Zulässigkeit der Entfernung in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Ein solcher Antrag schließt einen Antrag auf Geldausgleich gemäß § 13a Abs. 4 und 5 für den Fall, daß die Entfernung nicht genehmigt wird, ein.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile in Geld auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorübergehend nur erheblich erschwert möglich ist. Kommt hierüber zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Übereinkunft zustande, können Anträge auf behördliche Entscheidung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde gestellt werden.
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