Grundstücke mit besonderem Wert
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert (§ 14a Abs. 2) sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleich vorteilhafte zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hofstellen dürfen jedoch von anderen Änderungen als der Herstellung gemeinsamer Anlagen oder Grenzänderungen nur betroffen sein, wenn ihre Eigentümer hiezu zustimmen.
(2) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Herstellung gemeinsamer Anlagen und für Grenzänderungen im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 2 Z. 2) entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen die Ziele der Zusammenlegung dies nicht zu, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
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