§ 18 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen

Anlagen und Maßnahmen

 

§ 18

 

(1) Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Entschädigungen gemäß § 16 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach dem gemäß § 16 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.

(2) Eigentümer von nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Vorteil ziehen, haben zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Beitrag zu leisten. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf solchen Grundstücken. Sofern über die Höhe dieses Beitrages zwischen den Eigentümern und der Zusammenlegungsgemeinschaft ein Parteienübereinkommen mit Zustimmung der Agrarbehörde nicht zustande kommt, ist der Beitrag von der Agrarbehörde unter Berücksichtigung des Vorteiles, den der Beitragspflichtige aus der gemeinsamen Anlage oder Maßnahme zieht, festzusetzen.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf Gebietskörperschaften und Unternehmungen, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen für ihre im allgemeinen öffentlichen Interesse zu besorgenden Aufgaben Vorteile ziehen.

(4) Im Fall der Umlegung von Straßen und Wegen sowie der Änderung von anderen Anlagen kann den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag auferlegt werden, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen entspricht, sofern nicht durch Parteienvereinbarung mit Zustimmung der Agrarbehörde etwas anderes festgelegt wird.

(5) Auf die Kostenumlage gemäß Abs. 1 bis 4 findet § 16 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(6) Solange die Beiträge gemäß den Abs. 1 bis 4 nicht feststehen, können von den Beitragspflichtigen im erforderlichen Ausmaß Vorschüsse nach dem Ausmaß oder dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder nach einem anderen geeigneten Schlüssel verlangt werden, der voraussichtlich der endgültigen Aufteilung der Kosten möglichst nahe kommt.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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