Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen,
Teilabfindungen; Geldabfindungen
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 26) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den Eigentümern der alten Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 30 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Anderenfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 21 Abs. 2 und 3 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot ist auf Ersuchen der Agrarbehörde in das Grundbuch einzutragen. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann, wenn das Veräußerungs- und Belastungsverbot bereits verbüchert ist, auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen.
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