Bewertung
(1) Der Wert der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für gemeinsame Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden, ist unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung durch die Agrarbehörde zu schätzen. Die Bewertung kann unterbleiben, wenn alle Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig sind.
(2) Die Bewertung hat nach gleichartigen Wertermittlungsgrundlagen unabhängig von der Zuordnung der Grundstücke zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Weisen Teile eines Grundstückes unterschiedliche Beschaffenheit auf, ist jeder Teil gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung sind auch die auf den Grundstücken ruhenden und durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdenden Lasten wie Wege- und Leitungsrechte, die aus der Lage in einem besonders geschützten oder durch Hochwasser oder Lawinen besonders gefährdeten Gebiet folgenden Nutzungsbeschränkungen und weiter die mit dem Grundstück verbundenen Mitgliedschaften zu Realgemeinschaften wie Wassergenossenschaften mit zu berücksichtigen. Behauptete, vom Belasteten jedoch bestrittene Grunddienstbarkeiten, die im Besitzstandsausweis angeführt, in der Natur aber nicht erkennbar sind, werden im Bewertungsplan nicht berücksichtigt.
(3) Der amtlichen Bewertung können rechtskräftige Schätzungen anderer Behörden, die im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im folgenden festgelegt zustandegekommen sind (z. B. Bodenschätzung des Finanzamtes) zugrunde gelegt werden. Abweichungen hievon sind zulässig, soweit es den allenfalls nachträglich geänderten tatsächlichen Verhältnissen besser entspricht.
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