Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Agrarbehörde. Diese kann zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Beschlüsse des Ausschusses über Angelegenheiten, die im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchgeführt werden, insbesondere über die Erbringung von Leistungen und die Heranziehung der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft hiezu, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Mitteilung des Beschlusses (§ 9 Abs. 13) versagt wird. Beschlüsse, die den Aufgabenbereich der Zusammenlegungsgemeinschaft überschreiten, sind von der Agrarbehörde für unwirksam zu erklären.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt oder ihren Wirkungsbereich überschreitet, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen; hiebei kann sie auch den Vorsitzenden, den Vorsitzenden-Stellvertreter oder den Ausschuß seines Amtes entheben sowie bis zur durchgeführten Neuwahl einen geeigneten Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorsitzenden oder des Ausschusses betrauen.
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