Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung der Agrarbehörde begründet.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Arbeits-, Sach- und Geldleistungen zu erbringen und zusammen mit ihren sonstigen Aufwendungen auf ihre Mitglieder umzulegen. Für die Umlegung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs. 1, 5 und 6.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung der Agrarbehörde aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft sind insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn das Verfahren abgeschlossen (§ 31) und Vorsorge für die Erhaltung gemeinsamer Anlagen getroffen ist.
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