Parteien
Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
1. | die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a); | |||||||||
2. | die Zusammenlegungsgemeinschaft; | |||||||||
3. | andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind; | |||||||||
4. | die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht. |
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