Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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