Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
(2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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