Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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