Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Ein Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und nach § 19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§ 24) nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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