Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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