Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören. Vor einer Mitteilung nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz 4, oder 203 Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.
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