Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (römisch eins) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch II) schuldig erkannt. Danach hat er im Bereich des Finanzamtes Linz I. unter Verletzung ... mehr lesen...
Norm: BAO §48a Abs4 litaFinStrG §208
Rechtssatz: Kraft Sonderregelung (§ 195 FinStrG) des § 208 FinStrG haben in Finanzstrafverfahren Zeugen selbst dann über Verhältnisse und Umstände auszusagen, wenn diese unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48 a BAO fallen. Gemäß § 48 a Abs 4 lit a BAO wiederum besteht gar keine Geheimhaltungspflicht, wenn die Aussage der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient. Entscheidungstext... mehr lesen...