Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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