Art. 1 § 217 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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