Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 217.Paragraph 217,
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen. In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (Paragraph 76,) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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