Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTritt die Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat sie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
(2)Absatz 2Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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